MODERNISIERUNG

Ein bestehender Kachelofen, der bereits älter als ca. 30 Jahre ist, kann durchaus modernisiert werden. Der vorhandene Kachelofen sollte durch einen erfahrenen Kachelofenbaumeister überprüft und beurteilt werden. Sollte dabei festgestellt werden, dass der Heizeinsatz nicht mehr die heutigen Abgasnormen erfüllt, kann ein Austausch dieses Einsatzes von der Bedienungsseite des Kachelofens erfolgen. Lassen Sie sich von uns beraten, ob und wie Ihr vorhandener Kachelofen auf heutigen Standard gebracht werden kann.

Keine Angst vor neuen Feinstaubregelungen

Altanlagen mit Bestandsschutz sind nicht betroffen. Holz und Holzpellets sind umweltfreundliche, nachwachsende Brennstoffe. Sie setzen beim Verbrennen nicht mehr CO2 frei, als beim Wachstum der Pflanze gebunden wurde. Gleichzeitig vermindern sie die Abhängigkeit von importierten Energieträgern wie Gas und Heizöl. Kritisch ist bei der Verbrennung von Festbrennstoffen jedoch der in technisch veralteten Feuerstätten entstehende Feinstaub.

Die rasant gestiegene Anzahl Feststoff betriebener Feuerungsanlagen ließ den ausgestoßenen Feinstaub drastisch steigen. Deshalb hat die Bundesregierung mit ihrem Referentenentwurf zur Novellierung der 1. Bundesimmissions- Schutzverordnung (BlmSchV) den Feinstaubausstoß von mit Festbrennstoff betriebenen Feuerstätten begrenzt. Die neuen Regelungen gelten für alte und neue Feuerstätten. Ausdrücklich ausgenommen sind gelegentlich betriebene, offene Kamine und Grundöfen . Ebenso wenig betroffen sind alle vor 1950 errichteten Öfen und holzbefeuerte Kochherde, Back- und Badeöfen. Letztere fallen unter den Bestandschutz. Für die betroffenen Feuerstätten bleibt viel Zeit zur Nachrüstung.

Zeitpunkt der Zulassung* / Nachrüstung erforderlich

  • vor 1975** / bis 2014
  • 1975 – 1984 / bis 2017
  • 1985 – 1994 / bis 2020
  • Ab 1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung / bis 2024
* (vgl. Typenschild) **oder wenn kein Typenschild vorhanden ist

Die 1. Stufe des Gesetzes betrifft alle Einzelraumfeuerungsanlagen, deren Typenprüfung vor 1975 erfolgte. Deren Betreiber müssen mit Hilfe der Zulassung (Typenschild) oder durch Feinstaubprüfung dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die Feuerstätte nicht mehr als 100 mg/m3 Feinstaub ausstößt. Übersteigt der Wert diese Grenze, müssen sie seit 2014 die Anlage stilllegen oder nachrüsten lassen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns jederzeit gern per E-Mail oder Telefon und vereinbaren Sie mit uns einen Termin, so dass wir uns persönlich Zeit für Ihre Fragen nehmen können.

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